I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin Anspruch auf die weitere Gewährung von Ausfuhrerstattung hat.
Mit Ausfuhranmeldung vom 20.10.2000 meldete die Klägerin beim Hauptzollamt A - Zollamt B - 405 Kartons Hühner der Marktordnungs-Warenlistennummer 0207 1290 9990 ('Hühner gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, aber mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen in unregelmäßiger Zusammensetzung') zur Ausfuhr nach Russland an und beantragte hierfür die Gewährung von Ausfuhrerstattung.
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