I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin Anspruch auf die weitere Gewährung von Ausfuhrerstattung hat.
Die Klägerin beantragte am 09.06.2000 beim Hauptzollamt A - Zollamt B - die zollamtliche Überwachung der Ausfuhr von 480 Kartons 'Hühner, gerupft, ausgenommen, gefroren, unzerteilt, ohne Kopf und Ständer, aber mit Herz, Hals, Leber u. Muskelmagen in unregelmäßiger Zusammensetzung, deren Brustbeinfortsatz, Ober- und Unterschenkelknochen nicht vollständig verknöchert sind' der Marktordnungs-Warenlistennummer 0207 1290 9990 nach Russland. Das Zollamt B entsprach dem Antrag und erteilte der Klägerin für die unter Vorlage der entsprechenden Ausfuhrlizenz angemeldeten Sendung die Ausfuhranmeldung Nr. ....
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