FG Hamburg - Urteil vom 11.05.2010
4 K 189/08
Normen:
VO (EG) Nr. 2580/98;

Tarifierung von Geflügelschlachtkörpern

FG Hamburg, Urteil vom 11.05.2010 - Aktenzeichen 4 K 189/08

DRsp Nr. 2010/12872

Tarifierung von Geflügelschlachtkörpern

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist eine im Sinne des Produktcodes 0207 1290 9990 "unregelmäßige Zusammensetzung" dadurch gekennzeichnet, dass dem Schlachtkörper insgesamt bis zu 4 der dort bezeichneten Innereien - einzeln oder mehrfach - beigegeben sein dürfen? 2. Sofern die 1. Frage bejaht wird: Werden von der Unterposition 0207 1210 auch Schlachtkörper erfasst, denen eine der in dieser Unterposition genannten Innereien mehrfach beigegeben ist?

Normenkette:

VO (EG) Nr. 2580/98;

Entscheidungsgründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin Anspruch auf die weitere Gewährung von Ausfuhrerstattung hat.

Die Klägerin beantragte am 09.06.2000 beim Hauptzollamt A - Zollamt B - die zollamtliche Überwachung der Ausfuhr von 480 Kartons 'Hühner, gerupft, ausgenommen, gefroren, unzerteilt, ohne Kopf und Ständer, aber mit Herz, Hals, Leber u. Muskelmagen in unregelmäßiger Zusammensetzung, deren Brustbeinfortsatz, Ober- und Unterschenkelknochen nicht vollständig verknöchert sind' der Marktordnungs-Warenlistennummer 0207 1290 9990 nach Russland. Das Zollamt B entsprach dem Antrag und erteilte der Klägerin für die unter Vorlage der entsprechenden Ausfuhrlizenz angemeldeten Sendung die Ausfuhranmeldung Nr. ....