FG Hamburg - Urteil vom 11.05.2010
4 K 363/07
Normen:
VO (EWG) Nr. 1538/91 Art. 6; VO (EWG) Nr. 1538/91 Art. 7;

Tarifierung von Geflügelschlachtkörpern

FG Hamburg, Urteil vom 11.05.2010 - Aktenzeichen 4 K 363/07

DRsp Nr. 2010/12874

Tarifierung von Geflügelschlachtkörpern

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Müssen Hühner der Unterposition 0207 1210 der Kombinierten Nomenklatur restlos gerupft sein oder dürfen dem Schlachtkörper nach Durchlaufen des maschinellen Rupfvorgangs noch einige kleine Kielfedern, Federn, Federenden und Haarfedern anhaften?

Normenkette:

VO (EWG) Nr. 1538/91 Art. 6; VO (EWG) Nr. 1538/91 Art. 7;

Entscheidungsgründe:

I. Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin Anspruch auf die weitere Gewährung von Ausfuhrerstattung hat.

Mit Ausfuhranmeldung von 08.11.2000 meldete die Klägerin beim Hauptzollamt A - Zollamt B - 66.060 Kartons 'Hühner, unzerteilt, gefroren, gerupft und ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber u. Muskelmagen, gen. Hühner 70 v.H., deren Brustbeinfortsatz, Ober- und Unterschenkelknochen nicht vollständig verknöchert sind' der Marktordnungs-Warenlistennummer 0207 1210 9900 zur Ausfuhr nach Russland an und beantragte hierfür die Gewährung von Ausfuhrerstattung.