Die Klägerin wendet sich gegen die Nacherhebung von Einfuhrzoll.
In den Jahren 1996 und 1997 führte die Klägerin geschälte Kürbiskerne ein, die sie als Kerne von Früchten der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen, der Warennummer 1212 9990 anmeldete. Der Zollsatz ist für Waren dieser Codenummer frei. Die Anmeldungen wurden vom Beklagten jeweils ohne Beschau akzeptiert.
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