Die Beteiligten streiten über die Nacherhebung von Einfuhrabgaben.
Am 17.01.2007 beantragte die Klägerin beim Zollamt Hamburg-1 u.a. die Abfertigung von 312 Kartons 'Decken für Tiere (Hunde) aus 100% Polyester' aus der VR China zur freien Verkehr. Die Klägerin gab die Codenummer 4201 0000 900 an. In der betreffenden Handelsrechnung wurde die Ware als 'PP Pet Blanket' bezeichnet. Ausgehend von der Anmeldung wurden mit Bescheid vom 17.01.2007 Zoll in Höhe von 249,68 EUR und Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 1828,71 EUR festgesetzt.
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