FG Hamburg - Urteil vom 13.05.2009
4 K 218/07
Normen:
ZK Art. 220 Abs. 1;

Tarifierung von Haustierdecken (Hundedecken)

FG Hamburg, Urteil vom 13.05.2009 - Aktenzeichen 4 K 218/07

DRsp Nr. 2009/17643

Tarifierung von Haustierdecken (Hundedecken)

Decken für Haustiere (Hunde) aus 100% Polyester in den Abmessungen von ca. 70 x 100 cm, die an den Rändern mit einem ca. 1 cm breiten Gewebestreifen gesäumt sind, stellen keine Sattlerwaren im Sinne der Position 4201, sondern andere konfektionierte Ware aus Spinnstoffen der Position 6307 dar. Der Begriff 'Hundedecke' wird zwar in der Warenbezeichnung der Position 4201 ausdrücklich erwähnt, hiermit gemeint sind jedoch - wie ein Vergleich mit den anderen in dieser Position genannten Sattlerwaren zeigt - Decken, die - vergleichbar mit Pferdedecken - vom Hund gleichsam als Ummantelung zum Schutz vor Kälte oder dergleichen getragen werden.

Normenkette:

ZK Art. 220 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Nacherhebung von Einfuhrabgaben.

Am 17.01.2007 beantragte die Klägerin beim Zollamt Hamburg-1 u.a. die Abfertigung von 312 Kartons 'Decken für Tiere (Hunde) aus 100% Polyester' aus der VR China zur freien Verkehr. Die Klägerin gab die Codenummer 4201 0000 900 an. In der betreffenden Handelsrechnung wurde die Ware als 'PP Pet Blanket' bezeichnet. Ausgehend von der Anmeldung wurden mit Bescheid vom 17.01.2007 Zoll in Höhe von 249,68 EUR und Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 1828,71 EUR festgesetzt.