Die Beteiligten streiten über die Tarifierung von in Beatmungsgeräten eingesetzten Schläuchen.
Die Klägerin führt sog. Atemschläuche aus den USA ein, die in Anästhesie- und Beatmungsgeräten eingesetzt werden. Sie beantragte am 28.11.2001 die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft und schlug die Einreihung in die Codenummer 9019 2000 000 vor.
Mit verbindlicher Zolltarifauskunft vom 4.1.2002 - abgesandt am 24.1.2002 - wies der Beklagte die Schläuche als Schläuche aus Kunststoff der Unterposition 3917 3999 zu.
Am 20.2.2002 legte die Klägerin Einspruch ein.
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