I.
Streitig ist die Tarifierung von Kollagenfolie auf Schweinebasis.
Die Klägerin beantragte am 12. April 2001 bei der Oberfinanzdirektion - OFD - Zolltec hnischen Prüfungs- und Lehranstalt - (ZPLA) die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft - vZTA - für eine als "Bio-Foil, essbare Kollagenfolie auf Schweinebasis" bezeichnete Ware. Die Folie wird für die Umhüllung von geräucherten Schinken im Netz verwendet; sie ist aus 52 % Proteinen, 18 % Glycerin, 18 % Fettgehalt und 12 % Wassergehalt - jeweils +/- 2 % - zusammengesetzt. Die Klägerin begehrte die Einreihung in die Unterpos. 3920 999000.
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