FG Hamburg - Urteil vom 19.07.2007
4 K 80/03
Normen:
ZK Allgemein;

Tarifierung von Kunstleder

FG Hamburg, Urteil vom 19.07.2007 - Aktenzeichen 4 K 80/03

DRsp Nr. 2009/10591

Tarifierung von Kunstleder

Zur Tarifierung von Kunstleder in KN Kapitel 59. Das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren ist allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (KN) und in Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind. Bei der Abgrenzung zwischen Kunststoff und der Spinnstoffware ist entscheidend, für welche Ware zumindest zwei von drei Merkmalen (Außenseite Kunststoff; Dicke: Spinnstofflage dicker als Kunststofflage; dichtes Spinnstoffgewebe) für die Einreihung als Spinnstoffware sprechen.

Normenkette:

ZK Allgemein;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Tarifierung von Kunstleder.

Der Klägerin wurden am 25.03.2002 von der zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt (ZPLA) Hamburg antragsgemäß die verbindlichen Zolltarifauskünfte (vZTA) über die als 'PU-Kunstleder' bzw. 'Semi-PU-Kunstleder' bezeichneten Erzeugnisse erteilt. Die Waren wurden den Unterpositionen 3921 1310 bzw. 3921 1200 zugewiesen.

Mit Schreiben vom 24.05.2002 hob die OFD-Hamburg - ZPLA - die vZTA DE HH/...6/...-1 und DE/...11/...-1 auf, weil eine Überprüfung ergeben hatte, dass die vorher vertretene Einreihungsauffassung nicht mehr aufrecht erhalten werden konnte. Der Aufhebungsbescheid wurde am 30.05.2002 zur Post gegeben.