Die Beteiligten streiten über die Tarifierung von Kunstleder.
Der Klägerin wurden am 25.03.2002 von der zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt (ZPLA) Hamburg antragsgemäß die verbindlichen Zolltarifauskünfte (vZTA) über die als 'PU-Kunstleder' bzw. 'Semi-PU-Kunstleder' bezeichneten Erzeugnisse erteilt. Die Waren wurden den Unterpositionen 3921 1310 bzw. 3921 1200 zugewiesen.
Mit Schreiben vom 24.05.2002 hob die OFD-Hamburg - ZPLA - die vZTA DE HH/...6/...-1 und DE/...11/...-1 auf, weil eine Überprüfung ergeben hatte, dass die vorher vertretene Einreihungsauffassung nicht mehr aufrecht erhalten werden konnte. Der Aufhebungsbescheid wurde am 30.05.2002 zur Post gegeben.
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