Die Beteiligten streiten über die Eintarifierung diverser Figuren aus Kunststoff, die in den sogenannten Kinderüberraschungseiern enthalten sind, die die Klägerin vertreibt.
Die Figuren werden in China gefertigt, sind in kleine Kunststoffkapseln verpackt und zum Teil mit Zubehör versehen. Auf die Anträge der Klägerin vom 08.06.1999 erteilte der Beklagte am 23.06.1999 die streitigen Zolltarifauskünfte (DE B/B ..6/99/01-01, DE B/B ..7/99/01-01, DE B/B ..8/99/01-01 und DE B/B ..9/99/01-01) über die sogenannten "Überraschungseier-Figuren". Die Einreihung der Waren erfolgte dabei durch den Beklagten in die Unterposition (Codenummer) 9503 4930 90 0 des Zolltarifs.
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