I. Der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wurde am 12. April 2005 von der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Oberfinanzdirektion --OFD--) die verbindliche Zolltarifauskunft für einen LCD-Monitor erteilt, mit der die Ware in die Unterpos. 8528 21 90 der Kombinierten Nomenklatur (KN) eingereiht wurde. Es handelt sich bei der Ware um einen LCD-Monitor mit Sub-D-, DVI-D-, S-Video-, Composite-Video- und Audio-Anschluss sowie USB-Ein- und Ausgängen, der zur Bildwiedergabe sowohl an automatische Datenverarbeitungsmaschinen als auch an verschiedene Videosignalquellen (Videokamera, Videorecorder, DVD-Player usw.) angeschlossen werden kann.
Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage, mit der die Klägerin die Einreihung der Ware in die Unterpos. 8471 60 90 KN begehrt, wies das Finanzgericht (FG) ab. Das FG urteilte, dass der Monitor wegen seiner Anschlüsse für verschiedene Videosignalquellen nicht von der ausschließlich oder hauptsächlich in automatischen Datenverarbeitungssystemen verwendeten Art i.S. der Anm. 5 B zu Kap. 84 KN sei.
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