I.
Die Oberfinanzdirektion (OFD), deren Zuständigkeit inzwischen auf den Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt) übergegangen ist, erteilte der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) im August 2007 eine verbindliche Zolltarifauskunft, mit der sie modifizierte Plasmide aus Kulturen von Mikroorganismen in die Unterpos. 2934 99 90 der Kombinierten Nomenklatur (KN) und nicht, wie von der Klägerin vorgeschlagen, in die Unterpos. 3002 90 90 KN einreihte.
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