FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 02.09.2008
11 K 130/02
Normen:
Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2388/2000 der Kommission vom 13. Oktober 2000 (ABl. L 264, S. 1) Anhang I Position 1517;

Tarifierung von Nahrungsergänzungsmitteln [Omega-3 Wgk-Kapseln; Gelatinekapseln mit Fischöl]

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.09.2008 - Aktenzeichen 11 K 130/02

DRsp Nr. 2010/3849

Tarifierung von Nahrungsergänzungsmitteln [Omega-3 Wgk-Kapseln; Gelatinekapseln mit Fischöl]

1. Ist die Position 1517 der KN so auszulegen, dass Zubereitungen aus nur einem - konzentrierten - Öl oder Fett, dem lediglich Vitamin E zugesetzt wurde und das im Übrigen nicht bearbeitet wurde, in diese Position einzureihen sind? 2. Wenn die erste Frage zu bejahen ist: Ist Position 1517 der KN so auszulegen, dass ein Zusatz von konzentriertem Vitamin E (d-á-Tocopherol-Konzentrat) in einer Menge von 22,8 mg zu 600 mg konzentriertem Fischöl (Incromega EPA SR 500 TG) zu einer Ausweisung der Ware aus dieser Position führt? 3. Wenn die erste Frage zu bejahen und die zweite Frage zu verneinen ist: Ist die Allgemeine Vorschrift 5 so auszulegen, dass Kapselhüllen, die aus 212,8 mg Gelatine, 77,7 mg Glycerol und 159,6 mg gereinigtem Wasser bestehen und die Stoffe zur Nahrungsmittelergänzung zum Inhalt haben, als Verpackung anzusehen sind? 4. Wenn die dritte Frage verneint wird: Ist die Position 1517 der KN so auszulegen, dass eine Kapselhülle, die aus 212,8 mg Gelatine, 77,7 mg Glycerol und 159,6 mg gereinigtem Wasser besteht, zu einer Ausweisung der oben beschriebenen Kapseln aus dieser Position führt?

Normenkette: