FG München - Urteil vom 09.07.2003
3 K 4999/00
Normen:
KN Unterpos. 0207 2610 000; KN Unterpos. 1602 3111 000; Gemeinsamer Zolltarif Anmerkung 6a zu Kap. 2;

Tarifierung von Putenfleisch

FG München, Urteil vom 09.07.2003 - Aktenzeichen 3 K 4999/00

DRsp Nr. 2006/1183

Tarifierung von Putenfleisch

Putenbrust ist auch dann unter die Unterpos. 0207 2610 000 des Gemeinsamen Zolltarifs -GemZT- (Fleisch, frisch, entbeint, nicht gewürzt im Sinne der Anm. 6a zu Kap. 2 zu Pos. 1602 GemZT) einzureihen, wenn es zwar mit Pfeffer gewürzt worden ist, wenn es aber weder im Innern noch auf der ganzen Oberfläche derart gewürzt ist, dass die Würzstoffe mit bloßem Auge oder deutlich durch Geschmack wahrnehmbar sind. Für eine Einreihung als gewürztes Fleisch genügt es nicht, wenn der Pfeffer nicht auf der gesamten Oberfläche, sondern jeweils nur auf einem kleinen Teil der Oberfläche mit bloßem Auge gesehen werden kann und auf den übrigen Teilen der Oberfläche dagegen weder Pfeffer noch überhaupt Partikel erkennbar sind, die sich von dem Fleisch unterscheiden würden.

Normenkette:

KN Unterpos. 0207 2610 000; KN Unterpos. 1602 3111 000; Gemeinsamer Zolltarif Anmerkung 6a zu Kap. 2;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Tarifierung von Putenbrüsten.