Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hatte bei der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Oberfinanzdirektion --OFD--) die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) über eine als Reispapier (Teigware aus Reis) bezeichnete Ware unter Einreihung als Lebensmittelzubereitung in die Unterpos. 1901 90 99 der Kombinierten Nomenklatur (KN) beantragt. Bei der Ware handelt es sich um ein Erzeugnis, das in einer Kunststofffolie mit dem Aufdruck "Rice Paper" und "Galettes de RIZ", "500g" verpackt ist und aus farblosen, spröden, glasig-durchscheinenden, runden Blättern von ca. 17,5 cm Durchmesser besteht, die aus Reis, Tapioka, Salz und Wasser hergestellt sind.
Mit der vZTA Nr. DE M/838/99/1 vom 16. November 1999 wurde die Ware als "getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke" in die Unterpos. 1905 90 20 KN eingereiht.
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