BFH - Beschluß vom 22.04.2002
VII B 142/01
Normen:
EGV 1196/97; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 116 Abs. 3 S. 3 ; KN Pos 1905 UPos 9020; ZK Art. 6, 12 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1183

Tarifierung von Reispapier

BFH, Beschluß vom 22.04.2002 - Aktenzeichen VII B 142/01

DRsp Nr. 2002/10102

Tarifierung von "Reispapier"

Reispapier ist in die UPos 19051920 KN ("getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke") einzureihen, wenn der Reisanteil aus Stärke hergestellt worden ist und der Bestandteil an Tapioka (Maniokwurzel) der Ware nicht ihren wesentlichen Charakter i.S.d. AV 3 b verleiht.

Normenkette:

EGV 1196/97; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 116 Abs. 3 S. 3 ; KN Pos 1905 UPos 9020; ZK Art. 6, 12 ;

Gründe:

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hatte bei der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Oberfinanzdirektion --OFD--) die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) über eine als Reispapier (Teigware aus Reis) bezeichnete Ware unter Einreihung als Lebensmittelzubereitung in die Unterpos. 1901 90 99 der Kombinierten Nomenklatur (KN) beantragt. Bei der Ware handelt es sich um ein Erzeugnis, das in einer Kunststofffolie mit dem Aufdruck "Rice Paper" und "Galettes de RIZ", "500g" verpackt ist und aus farblosen, spröden, glasig-durchscheinenden, runden Blättern von ca. 17,5 cm Durchmesser besteht, die aus Reis, Tapioka, Salz und Wasser hergestellt sind.

Mit der vZTA Nr. DE M/838/99/1 vom 16. November 1999 wurde die Ware als "getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke" in die Unterpos. 1905 90 20 KN eingereiht.