FG Hamburg - Urteil vom 05.06.2002
IV 24/00
Normen:
GZT § 30 ;

Tarifierung von Rettungsdecken

FG Hamburg, Urteil vom 05.06.2002 - Aktenzeichen IV 24/00

DRsp Nr. 2002/17081

Tarifierung von Rettungsdecken

Rettungsdecken sind in die Codenummer 3920 6210 990 der kombinierten Nomenklatur (KN) einzureihen.

Normenkette:

GZT § 30 ;

Tatbestand:

Im Februar und März 1996 führte die Klägerin aus China Rettungsdecken aus Kunststoff ein. Diese Rettungsdecken sind zum Einsatz bei der Erste-Hilfe-Versorgung von Unfallopfern bestimmt, die in die Decken eingewickelt werden, damit der Körper nicht auskühlt. Es handelt sich um 0,2 mm dicke Folien in unterschiedlichen Größen (160 X 220 cm, 160 X 225 cm und 140 X 220 cm) bestehend aus Polyethylenterephtalat, die entweder beidseitig mit einer silbrigen Aluminiumschicht oder einseitig mit dieser Aluminiumschicht und auf der anderen Seite mit einer goldenen Lackschicht überzogen sind und die zusammengefaltet zu Paketen von ca. 14 cm Breite und 8,5 cm Länge gefaltet und in kleinen Plastiktüten verpackt geliefert werden. Auf einem eingelegten Papierstreifen befindet sich u.a. der Aufdruck "Rettungsdecke" in mehreren Sprachen; auf der Rückseite ebenfalls in mehreren Sprachen findet sich ein Hinweis zur richtigen Verwendung der Rettungsdecke zum Kälteschutz, zum Hitzeschutz und für Unfälle, daneben auf deutsch die Aufzählung der Anwendungsgebiete: Unfälle, Schock, Verbrennungen, Katastrophen, Schutz gegen Unwetter, Wind, Regen, Schnee, Kälte, Sonneneinstrahlung.