BFH - Beschluss vom 11.02.2003
VII B 212/02
Normen:
KN 1996 Pos. 3005, Pos. 3920 UPos. 6210;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 831

Tarifierung von Rettungsdecken

BFH, Beschluss vom 11.02.2003 - Aktenzeichen VII B 212/02

DRsp Nr. 2003/6435

Tarifierung von Rettungsdecken

1. Von der Pos. 3005 KN werden neben den dort ausdrücklichen genannten Waren (Watte, Gaze, Binden... Verbandzeug, Pflaster zum Heilgebrauch und Senfpflaster) nur solche Erzeugnisse erfasst, die nach ihrer Funktion mit derartigen Waren vergleichen werden können. Die Gleichartigkeit der Waren ist in der Funktion zu sehen, eine Wunde zu bedecken oder zu schützen, um deren Heilung zu erleichtern oder zu beschleunigen.2. Für die Einreihung einer Ware in die Pos. 3005 KN ist nicht entscheidend, welche medizinisch erwünschten Nebenfolgen ihr Einsatz hat. Allein die medizinische Zweckbestimmung reicht nicht aus. Maßgeblich kann nur sein, ob die Ware vergleichbar dem in der Pos. 3005 KN genannten Verbandzeug in erster Linie dazu bestimmt ist, eine Wunde zu bedecken oder zu schützen, um deren Heilung zu erleichtern oder zu beschleunigen. Für Rettungsdecken, die dem Schutz von Unfallopfern vor Auskühlung dienen, trifft das nicht zu.

Normenkette:

KN 1996 Pos. 3005, Pos. 3920 UPos. 6210;

Gründe: