I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ließ beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt --HZA--) im Jahr 1994 "Herrenschwimmshorts" chinesischen Ursprungs unter der Unterposition 6211 11 00 der Kombinierten Nomenklatur (KN) zum freien Verkehr abfertigen. Bei der Ware handelte es sich zum einen um in der Beinlänge kürzere "Badeshorts" mit zwei eingenähten Seitentaschen und einer aufgenähten Gesäßtasche, zum anderen um in der Beinlänge etwas längere "Badeshorts" mit zwei eingenähten Seitentaschen und vorne links einem eingenähten Geldtäschchen. Die Badeshorts besitzen jeweils einen Innenslip aus 100 % Polyamid.
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