BFH - Urteil vom 09.05.2000
VII R 14/99
Normen:
EWGV 350/390; FGO § 118 Abs. 2 ; KN Kap. 62, Pos. 6203, 6211;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 72

Tarifierung von Schwimmshorts; Badeshorts

BFH, Urteil vom 09.05.2000 - Aktenzeichen VII R 14/99

DRsp Nr. 2000/8415

Tarifierung von Schwimmshorts; Badeshorts

Angesichts des Fehlens einer Definition des Begriffs "Badehosen" ist auf die objektive Beschaffenheit anhand der an der Ware feststellbaren Merkmale und Eigenschaften abzustellen und zwar im Hinblick auf die Zweckbestimmung als Badehose. Der Umstand, dass Hosen unterschiedslos als Freizeit- oder als Badehose getragen werden können, schließt eine Tarifierung als Badehose aus. Die Einstufung einer Hose als eine Freizeithose, die auch zum Baden getragen werden kann, enthält eine tatrichterliche Würdigung, an die der Senat gem. § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist, wenn sie mit Verfahrensrügen nicht angegriffen wurde.

Normenkette:

EWGV 350/390; FGO § 118 Abs. 2 ; KN Kap. 62, Pos. 6203, 6211;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ließ beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt --HZA--) im Jahr 1994 "Herrenschwimmshorts" chinesischen Ursprungs unter der Unterposition 6211 11 00 der Kombinierten Nomenklatur (KN) zum freien Verkehr abfertigen. Bei der Ware handelte es sich zum einen um in der Beinlänge kürzere "Badeshorts" mit zwei eingenähten Seitentaschen und einer aufgenähten Gesäßtasche, zum anderen um in der Beinlänge etwas längere "Badeshorts" mit zwei eingenähten Seitentaschen und vorne links einem eingenähten Geldtäschchen. Die Badeshorts besitzen jeweils einen Innenslip aus 100 % Polyamid.