I.
Streitig ist die Tarifierung von sog. Signalübertragern und -transformern für Telekommunikationsanlagen.
Die Klägerin beantragte am 22. Juli 2005 bei der Oberfinanzdirektion - OFD - Nürnberg - Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt - (ZPLA) die Erteilung von sieben verbindlichen Zolltarifauskünften - vZTAe - über verschiedene Modelle der als "Transformer" bzw. "Übertrager" bezeichneten Waren und begehrte die Einreihung als "Teile für Telekommunikationsgeräte für Trägerfrequenzsysteme" in die Unterpos. 8517 9019 der Kombinierten Nomenklatur (KN) oder als "andere Teile für Telekommunikationsgeräte für digitale drahtgebundene Systeme" in die Unterpos. 8517 9088 KN.
Bei den str. Waren handelt es sich um Waren, die aus drei bzw. vier induktiv gekoppelten Spulen auf einem gemeinsamen Ferritkern in einem Gehäuse mit zehn Anschlüssen bestehen und als Signalübertrager bzw. -transformer in der Telekommunikationstechnik verwendet werden.
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