FG Hamburg - Beschluss vom 01.02.2005
IV 219/04
Normen:
KN Pos. 8701; KN Pos. 8703;

Tarifierung von sogenannten Quad-Fahrzeugen

FG Hamburg, Beschluss vom 01.02.2005 - Aktenzeichen IV 219/04

DRsp Nr. 2005/6189

Tarifierung von sogenannten Quad-Fahrzeugen

Auch Quads, die mit einer Anhängervorrichtung ausgestattet sind, sind als Kraftwagen, die hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt sind, in die Position 8703 einzureihen

Normenkette:

KN Pos. 8701; KN Pos. 8703;

Tatbestand:

I. Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der Vollziehung eines Bescheides, mit dem sie zur Nachentrichtung von Einfuhrabgaben herangezogen wird.

Die Antragstellerin meldete im März und Juli 2004 beim Zollamt Z unter der Codenummer 8701 9090 000 zwei Sendungen sog. Quads zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Das Zollamt Z fertigte die Waren antragsgemäß ab und erhob mit zwei Bescheiden Einfuhrabgaben in Höhe von insgesamt EUR 10.831,82.

Nachdem der Antragsgegner im Rahmen einer sachlichen Nachprüfung zu dem Ergebnis gelangt war, dass sog. Quads unter die Codenummer 8703 2100 000 einzureihen seien, erhob er von der Antragstellerin mit Einfuhrabgabenbescheid vom 6.9.2004 unter Hinweis auf Art. 220 Abs. 1 Zollkodex Einfuhrabgaben in Höhe von EUR 4.562,21 nach. Die Antragstellerin erhob gegen den Einfuhrabgabenbescheid vom 6.9.2004 Einspruch und beantragte zugleich, dessen Vollziehung auszusetzen, was der Antragsgegner mit Bescheid vom 3.11.2004 ablehnte; auf die Begründung des Bescheides vom 3.11.2004 wird Bezug genommen.