Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hatte bei der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Oberfinanzdirektion --OFD--) die Erteilung verbindlicher Zolltarifauskünfte (vZTA) über "Titan-Interferenz-Schrauben zur Verblockung von Transplantaten im Bereich der Orthopädie/Unfallchirurgie" unter Einreihung in die Unterpos. 9018 90 85 (andere - chirurgische - Instrumente, Apparate und Geräte) der Kombinierten Nomenklatur (KN) beantragt. Bei den Waren handelt es sich um vier verschiedene Schrauben mit Gewinde aus einer Titan-Aluminium-Vanadium-Legierung mit gewichtsmäßig vorherrschendem Titangehalt. Die Schrauben werden in der Orthopädie und Unfallchirurgie verwendet und sind deshalb steril verpackt. Zwei dieser Schrauben befinden sich im unteren Teil in einer Schutzkanüle aus Kunststoff. Sie soll verhindern, dass das Implantat beim Eindrehen durch die Gewindegänge beschädigt wird. Der Wert der Schraube beträgt 108 DM, der Wert der Kanüle 19 DM.
Mit den vZTA vom 28. und 29. September 1999 wurden die Waren als "andere Waren aus Titan" in die Unterpos. 8108 90 90 KN eingereiht.
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