Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Einfuhrabgaben.
Im Zeitraum vom 13.09.2000 bis zum 15.05.2002 beantragte die Klägerin für sogenannte 'Tuner' aus den USA, den Philippinen und Taiwan die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr. Die Waren meldete sie als zusammengesetzte elektronische Schaltungen zum Einbau in automatische Datenverarbeitungsmaschinen der Codenummer 8528 1290 000 an. Der Anmeldung entsprechend wurde der Zollsatz 'frei' gewährt.
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