FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.09.2009
1 K 1443/05 B
Normen:
KN Pos. 8525; KN UPos. 4091; KN UPos. 4099;

Tarifierung von Videokameras (sog. Camcorder) mit zum Zeitpunkt der Einfuhr nicht aktivierter DV-In-Funktion

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.09.2009 - Aktenzeichen 1 K 1443/05 B

DRsp Nr. 2010/18782

Tarifierung von Videokameras (sog. Camcorder) mit zum Zeitpunkt der Einfuhr nicht aktivierter DV-In-Funktion

Videokameras (sog. Camcorder), deren Hardware sowohl für die DV-In- als auch für die DV-Out-Funktion mittels einer digitalen Schnittstelle ausgerüstet, deren DV-In-Funktion aber im Zeitpunkt der Einfuhr nicht aktiviert ist, sind als Camcorder mit DV-Out und digitaler Video-In-Funktion (DV-In) in die Codenummer 8525 4099 00 0 der Kombinierten Nomenklatur (KN) einzureihen, wenn der Benutzer eine leichte Zugriffsmöglichkeit auf die DV-In-Funktion hat; das ist der Fall, wenn der Importeur selbst die Aktivierung der DV-In-Funktion vornimmt und dem Benutzer ein funktionsfähiges Gerät übergibt.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Normenkette:

KN Pos. 8525; KN UPos. 4091; KN UPos. 4099;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die von der Klägerin in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführten Camcorder mit der Bezeichnung xxx mit digitaler Video-Out-Funktion (DV-Out) in die Codenummer 8525 4091 00 0 oder als Camcorder mit DV-Out und digitaler Video-In-Funktion (DV-In) in die Codenummer 8525 4099 00 0 der Kombinierten Nomenklatur - KN - einzureihen sind.