Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die von der Klägerin in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführten Camcorder mit der Bezeichnung xxx mit digitaler Video-Out-Funktion (DV-Out) in die Codenummer 8525 4091 00 0 oder als Camcorder mit DV-Out und digitaler Video-In-Funktion (DV-In) in die Codenummer 8525 4099 00 0 der Kombinierten Nomenklatur - KN - einzureihen sind.
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