I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat die Umsätze der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) des Jahres 2001 aus der Lieferung von Abreißkalendern mit den Titeln "X" und "Y" dem Regelumsatzsteuersatz unterworfen.
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