Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hatte bei der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Oberfinanzdirektion --OFD--) die Erteilung verbindlicher Zolltarifauskünfte (vZTA) über Profilschienenführungen und deren Bestandteile (Profilschiene und Laufwagen) beantragt. Diese Waren kommen im Maschinen- und Gerätebau zum Einsatz, wo sie mit Hilfe von umlaufenden Kugeln eine möglichst reibungs- und verschleißarme sowie präzise lineare Bewegung von Gerätekomponenten bewirken sollen.
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