LAG Niedersachsen - Urteil vom 30.03.2022
8 Sa 115/21
Normen:
RL 2003/88/EG Art.1; GG Art. 9 Abs. 3; SGB IX § 208; BUrlG § 3; BUrlG § 5 Abs. 1 Buchst. c); MTV Metall- und Elektroindustrie Niedersachsen Bezirk Küste § 10 Nr. 4;
Fundstellen:
EzA-SD 2023, 14
NZA-RR 2022, 519

Tarifliches Urlaubsregime für den tariflichen MehrurlaubGesetzlicher Mindesturlaub und die Rechtsprechung des EuGH und des BAGEinschätzungsprärogative der TarifvertragsparteienUrlaubsanspruch nur nach tatsächlich geleisteter Arbeit

LAG Niedersachsen, Urteil vom 30.03.2022 - Aktenzeichen 8 Sa 115/21

DRsp Nr. 2022/11873

Tarifliches Urlaubsregime für den tariflichen Mehrurlaub Gesetzlicher Mindesturlaub und die Rechtsprechung des EuGH und des BAG Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien Urlaubsanspruch nur nach tatsächlich geleisteter Arbeit

1. Die Tarifvertragsparteien haben grundsätzlich die Dispositionsfreiheit, Urlaubsansprüche, die den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigen, nach ihrem Ermessen zu regeln. Die Regelungen des BUrlG finden in diesem Bereich nur insoweit Anwendung, als die Tarifvertragsparteien von der ihnen zustehenden Regelungsmacht keinen Gebrauch machen. 2. Auch die zur Urlaubsrichtlinie 2003/88/EG ergangene Rechtsprechung des EuGH und die Rechtsprechung des BAG zum BurlG betreffen nur den gesetzlichen Mindesturlaub. 3. Den Tarifvertragsparteien kommt als selbständigen Grundrechtsträgern aufgrund der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser Spielraum reicht, hängt von den Differenzierungsmerkmalen im Einzelfall ab. Den Tarifvertragsparteien steht hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten und der betroffenen Interessen eine Einschätzungsprärogative zu. Sie sind nicht verpflichtet, die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen.