Die Beteiligten streiten darüber, ob verschiedene Erzeugnisse einheitlich als Warenzusammenstellung einzureihen sind und unter welche Position der Kombinierten Nomenklatur.
Die Klägerin beantragte am 12.05.2011 die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) für ein "XX"; beschrieben als Tasche / Etui für ein Mobiltelefon der Marke Y, Außenseite aus Leder mit einer Y-Prägung, mit einem Tuch zur Reinigung des Mobiltelefon-Display, verpackt in einer Verkaufsverpackung aus durchsichtigem Kunststoff. Die Klägerin erklärte, dass ihrer Auffassung nach das Etui für die Einreihung charakterbestimmend sei und schlug die Unterposition 4202 9180 90 vor.
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