Die Beteiligten streiten darüber, ob verschiedene Waren einheitlich als Warenzusammenstellung einzureihen sind und unter welche Position der Kombinierten Nomenklatur.
Die Klägerin beantragte am 06.04.2011 die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) für ein "XX";, beschrieben als Produkt in Verpackung für den Einzelverkauf bestehend aus Tasche / Etui für die Aufbewahrung und den Transport eines Notebooks ... (XX), Tuch zur Reinigung des Touchscreens, Kunststoffteil (Standfuß) für sicheren Stand des Notebooks auf dem Schreibtisch. Die Klägerin erklärte, dass ihrer Auffassung nach das Etui für die Einreihung maßgeblich sei und schlug die Unterposition 4202 9180 90 vor.
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