FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.04.2018
4 K 2096/16
Normen:
GrEStG § 8 Abs. 1; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestandliche Voraussetzungen eines einheitlichen Vertragswerks im Sinne des Grunderwerbsteuerrechts

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.04.2018 - Aktenzeichen 4 K 2096/16

DRsp Nr. 2018/8462

Tatbestandliche Voraussetzungen eines einheitlichen Vertragswerks im Sinne des Grunderwerbsteuerrechts

Auf der Veräußererseite können mehrere Personen als Vertragspartner auftreten, so dass sich die Ansprüche des Erwerbers auf Übereignung des Grundstücks und auf Errichtung des Gebäudes zivilrechtlich gegen verschiedene Personen richten können. Für die Annahme eines einheitlichen Vertragswerks bedarf es hierbei aber zumindest auf Seiten der handelnden Personen Absprachen, die auf den Abschluss sowohl des Grundstückskaufvertrags als auch des Architekten- und Bauvertrages ausgerichtet sind. Die Beweisaufnahme ergab hierfür keine Anhaltspunkte.

Tenor

I.

Der Grunderwerbsteuerbescheid vom 22. Juli 2009 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 24. Februar 2012 werden dahingehend geändert, dass die Grunderwerbsteuer auf 2.887,00 € herabgesetzt wird.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

GrEStG § 8 Abs. 1; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Sache befindet sich im 2. Rechtsgang.