Der Grunderwerbsteuerbescheid vom 22. Juli 2009 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 24. Februar 2012 werden dahingehend geändert, dass die Grunderwerbsteuer auf 2.887,00 € herabgesetzt wird.
II.Der Beklagte hat die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
III.Das Urteil ist hinsichtlich der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Sache befindet sich im 2. Rechtsgang.
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