Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
1. Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit der Beschwerde vorträgt, das Finanzgericht (FG) habe den entscheidungserheblichen Sachverhalt im Tatbestand des angefochtenen Urteils unvollständig bzw. teilweise unzutreffend dargestellt, hätte er diesen Mangel in einem anderen Verfahren rügen müssen. Unrichtigkeiten im Tatbestand des finanzgerichtlichen Urteils sind nicht im Rechtsmittelverfahren beim Bundesfinanzhof (BFH), sondern grundsätzlich nur mit einem (fristgebundenen) Antrag auf Tatbestandsberichtigung (§ 108 FGO) beim FG geltend zu machen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 12. März 2002 VIII B 2/01, BFH/NV 2002, 1273, m.w.N.; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung, § 108 FGO Rz. 4 f.).
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