BFH - Beschluss vom 29.07.2003
V B 211/01
Normen:
FGO §§ 108 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 57

Tatbestandsberichtigung

BFH, Beschluss vom 29.07.2003 - Aktenzeichen V B 211/01

DRsp Nr. 2003/13681

Tatbestandsberichtigung

Unrichtigkeiten im Tatbestand des finanzgerichtlichen Urteils sind nicht im Rechtsmittelverfahren beim BFH, sondern grds. nur mit einem (fristgebundenen) Antrag auf Tatbestandsberichtigung beim FG geltend zu machen.

Normenkette:

FGO §§ 108 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine in Frankreich ansässige Kapitalgesellschaft, die ein Bauunternehmen betreibt und von dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) zur Umsatzsteuer veranlagt wurde.

Nachdem das FA zu der Auffassung gelangt war, nicht für die Umsatzbesteuerung der Klägerin zuständig zu sein, hob es am 26. April 1995 die gegen die Klägerin ergangenen Umsatzsteuer-Bescheide für 1991 und 1992 auf.

Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) "belastete" das FA die Klägerin "mit diversen Säumniszuschlägen, u.a. auf die Vorauszahlungen zur Umsatzsteuer für Dezember 1991 bis November 1992".

Am 30. Dezember 1998 erhob die Klägerin Klage vor dem FG und beantragte, das FA zu verpflichten, die angefallenen Säumniszuschläge aufzuheben.