BFH - Beschluss vom 14.02.2005
VII S 11/04 (PKH)
Normen:
FGO § 108 ;

Tatbestandsberichtigung

BFH, Beschluss vom 14.02.2005 - Aktenzeichen VII S 11/04 (PKH)

DRsp Nr. 2005/5980

Tatbestandsberichtigung

Für die Berichtigung eines im Revisionsverfahren ergangenen Urteils besteht regelmäßig kein Rechtsschutzbedürfnis. Daher kann - erst recht nicht - die Tatbestandsberichtigung eines im PKH-Verfahren ergangenen Beschlusses begehrt werden.

Normenkette:

FGO § 108 ;

Gründe:

Der Antragsteller begehrt in drei Punkten die Berichtigung und Ergänzung des Beschlusses des Senats vom 27. Oktober 2004 VII S 11/04 (PKH), durch den abgelehnt worden ist, ihm für ein Verfahren der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren. Hinsichtlich der Zulässigkeit dieses Begehrens weist er darauf hin, dass der vom Senat wiedergegebene Tatbestand jedenfalls im Verfassungsbeschwerdeverfahren Beachtung finden werde.