BFH - Beschluss vom 31.01.2006
XI B 18/05
Normen:
FGO § 76 § 108 Abs. 1 § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 155 ; ZPO § 314 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1113
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 10.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2725/03

Tatbestandsberichtigung

BFH, Beschluss vom 31.01.2006 - Aktenzeichen XI B 18/05

DRsp Nr. 2006/10896

Tatbestandsberichtigung

1. Der Urteilstatbestand liefert den Beweis für das mündliche Vorbringen der Beteiligten.2. Sofern der Klageantrag im Urteilstatbestand unrichtig wiedergegeben sein sollte, müssen die Beteiligten gemäß § 108 Abs. 1 FGO binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils eine entsprechende Berichtigung des Urteilstatbestands beantragen.3. Unrichtigkeiten im Tatbestand des FG-Urteils sind mit dem Antrag auf Tatbestandsberichtigung beim FG und nicht mit der Verfahrensrüge geltend zu machen.

Normenkette:

FGO § 76 § 108 Abs. 1 § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 155 ; ZPO § 314 ;

Gründe:

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine Steuerberater-GbR. Streitig ist die Ermittlung des Anteils der privaten Nutzung zweier betrieblicher PKW durch den Gesellschafter X (bzw. dessen Ehefrau). Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.

2. Die Beschwerde ist teils unzulässig, teils unbegründet und damit insgesamt unbegründet.