I. Die Beteiligten haben sich in dem finanzgerichtlichen Verfahren 4 K 323/07 mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.10.2007, Bl. 3 der Gerichtsakte). Daraufhin hat das Finanzgericht über die Klage ohne mündliche Verhandlung entschieden und diese mit Urteil vom 05.12.2008 abgewiesen; das Urteil ist der Klägerin am 16.12.2008 zugestellt worden.
Mit Schriftsatz vom 29.12.2008 - bei Gericht am selben Tage eingegangen - hat die Klägerin beantragt, den Tatbestand des Urteils vom 05.12.2008 zu berichtigen. Sie führt zur Begründung aus: Spätestens mit Schriftsatz vom 10.06.2005 habe sie vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass durch die Mitarbeiter des Beklagten - scil. Herr A und Frau B - der für die Verzollung notwendige Zusatzcode 7203 ermittelt worden sei. Dafür seien den Mitarbeitern des Beklagten die entsprechenden Informationen zu Milchfett/Stärke/Milchprotein mitgeteilt worden. Dieser Vortrag sei in den Tatbestand aufzunehmen.
II. Der Antrag auf Tatbestandsberichtigung hat keinen Erfolg.
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