FG Hamburg - Beschluss vom 19.01.2009
4 K 323/07
Normen:
FGO § 108; ZPO § 559;
Fundstellen:
EFG 2009, 767

Tatbestandsberichtigung

FG Hamburg, Beschluss vom 19.01.2009 - Aktenzeichen 4 K 323/07

DRsp Nr. 2009/6423

Tatbestandsberichtigung

Zur Frage, ob die Vorschrift des § 108 FGO auch auf Urteile anwendbar ist, die im schriftlichen Verfahren ergangen sind.

Normenkette:

FGO § 108; ZPO § 559;

Entscheidungsgründe:

I. Die Beteiligten haben sich in dem finanzgerichtlichen Verfahren 4 K 323/07 mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.10.2007, Bl. 3 der Gerichtsakte). Daraufhin hat das Finanzgericht über die Klage ohne mündliche Verhandlung entschieden und diese mit Urteil vom 05.12.2008 abgewiesen; das Urteil ist der Klägerin am 16.12.2008 zugestellt worden.

Mit Schriftsatz vom 29.12.2008 - bei Gericht am selben Tage eingegangen - hat die Klägerin beantragt, den Tatbestand des Urteils vom 05.12.2008 zu berichtigen. Sie führt zur Begründung aus: Spätestens mit Schriftsatz vom 10.06.2005 habe sie vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass durch die Mitarbeiter des Beklagten - scil. Herr A und Frau B - der für die Verzollung notwendige Zusatzcode 7203 ermittelt worden sei. Dafür seien den Mitarbeitern des Beklagten die entsprechenden Informationen zu Milchfett/Stärke/Milchprotein mitgeteilt worden. Dieser Vortrag sei in den Tatbestand aufzunehmen.

II. Der Antrag auf Tatbestandsberichtigung hat keinen Erfolg.