FG Hamburg - Beschluss vom 11.02.2010
4 K 58/08
Normen:
FGO § 108; FGO § 107;

Tatbestandsberichtigung

FG Hamburg, Beschluss vom 11.02.2010 - Aktenzeichen 4 K 58/08

DRsp Nr. 2010/4802

Tatbestandsberichtigung

Tenor:

Der Tatbestand des Urteils vom 24.11.2009 wird wie folgt ergänzt: Das beklagte Hauptzollamt hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass in verschiedener Hinsicht Zweifel hinsichtlich der Echtheit der Kapitänsbescheinigung bestünden. So sei bereits zweifelhaft, ob die Bescheinigung tatsächlich vom Leiter der Grenzveterinäre in C gegengezeichnet worden sei. Die Unterschrift in der Bescheinigung sei unleserlich, der Name des Unterzeichners sei aus dem weiteren Inhalt des Dokuments nicht ersichtlich. Auch fehle ein Datum, wann diese Erklärung abgegeben worden sei. Darüber hinaus sei zweifelhaft, ob tatsächlich der Kapitän des Schiffes 'B' die Bescheinigung unterschrieben habe, da der Name des Kapitäns in dieser Bescheinigung anders bezeichnet werde als in der Bescheinigung des Havariekommissariats. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Normenkette:

FGO § 108; FGO § 107;

Entscheidungsgründe:

I.

Dem beklagten Hauptzollamt ist am 09.12.2009 das Urteil des Senats in der Sache 4 K 58/08 vom 24.11.2009 zugestellt worden. Am 22.12.2009 hat das beklagte Hauptzollamt Tatbestandsberichtigung beantragt; auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 22.12.2009 wird Bezug genommen.

Der Klägerin ist Gelegenheit gegeben worden, zum Tatbestandsberichtigungsantrag Stellung zu nehmen.

II.