BFH - Beschluss vom 21.01.2005
VIII B 93/03
Normen:
FGO § 108 § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 894
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 29.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen III 135/01

Tatbestandsberichtigung; Rüge der Verfassungsmäßigkeit

BFH, Beschluss vom 21.01.2005 - Aktenzeichen VIII B 93/03

DRsp Nr. 2005/4450

Tatbestandsberichtigung; Rüge der Verfassungsmäßigkeit

1. Die Tatbestandsberichtigung nach § 108 FGO erfasst auch solche Tatsachen, die in den Entscheidungsgründen des Urteils mitgeteilt werden und entscheidungserheblich sind.2. Die Rüge der Verfassungswidrigkeit einer Norm verlangt die Darlegung einer substantiierten, an den Vorgaben des GG sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des BVerfG orientierten rechtlichen Auseinandersetzung.

Normenkette:

FGO § 108 § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Die Divergenz ist nicht schlüssig dargelegt.