BFH - Urteil vom 26.01.2005
VI R 71/03
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BB 2005, 704
BFH/NV 2005, 779
BFHE 208, 572
BStBl II 2005, 349
DB 2005, 701
DStR 2005, 549
NJW 2005, 1535
Steuertelex 2005, 181
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 15.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2899/00

Tatrichterliche Würdigung über den Zusammenhang von Studienaufwendungen mit künftigen Einnahmen

BFH, Urteil vom 26.01.2005 - Aktenzeichen VI R 71/03

DRsp Nr. 2005/4159

Tatrichterliche Würdigung über den Zusammenhang von Studienaufwendungen mit künftigen Einnahmen

»1. Die Frage, ob Aufwendungen für ein Studium in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit künftigen steuerbaren Einnahmen stehen, obliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung. 2. Dabei hat der Tatrichter die Bekundungen der Steuerpflichtigen unter Berücksichtigung einerseits der Beweisschwierigkeiten und andererseits der wirtschaftlichen Gegebenheiten zu würdigen.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob Aufwendungen für ein Hochschulstudium als vorab entstandene Werbungskosten zu berücksichtigen sind.