FG Sachsen - Urteil vom 23.09.2009
4 K 2286/05
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; AO § 88; AO § 90; EStG § 4 Abs. 4;

Tatsächliche Höhe der Betriebsausgaben als neue Tatsache bei Angabe nur einer Gesamtsumme ohne weitere Erläuterung in der Steuererklärung; Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen und Ermittlungspflicht des FA

FG Sachsen, Urteil vom 23.09.2009 - Aktenzeichen 4 K 2286/05

DRsp Nr. 2010/22988

Tatsächliche Höhe der Betriebsausgaben als neue Tatsache bei Angabe nur einer Gesamtsumme ohne weitere Erläuterung in der Steuererklärung; Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen und Ermittlungspflicht des FA

1. Der Steuerpflichtige genügt seiner Mitwirkungspflicht nicht, wenn er in der Gewinnermittlung für seinen Gewerbebetrieb die Betriebseinnahmen ohne nähere Aufschlüsselung nur in einer zusammengefassten Summe angibt, die - gem. den Feststellungen im Rahmen einer später durchgeführten Betriebsprüfung - nicht der Wahrheit entspricht. 2. Bei dieser Sachlage ist das FA auch dann zur Änderung der maßgeblichen Steuerbescheide wegen neuer Tatsachen i. S. d. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO befugt, wenn es selbst seine Ermittlungspflicht verletzt hat, indem es die unzureichende Erklärung des Klägers zu seinen Betriebsausgaben nicht weiter aufklärte.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; AO § 88; AO § 90; EStG § 4 Abs. 4;

Tatbestand:

Die Kläger sind Eheleute, die in den Streitjahren 2000 und 2001 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden. In den Streitjahren erzielte der Kläger Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Handelsvertreter. Die Klägerin erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.