Die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids für 2011 vom 11. Februar 2019 wird in voller Höhe und die Vollziehung des Bescheids über die Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen für 2018 und weitere Jahre vom 11. Februar 2019, soweit hierin die Beträge von 14.749 € für 2018 und 14.590 € für 2019 übersteigende Einkommensteuervorauszahlungen festgesetzt worden sind, ausgesetzt sowie - soweit bereits vollzogen - aufgehoben. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
2.Von den Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller 90% und der Antragsgegner 10% zu tragen.
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