BFH - Beschluss vom 26.10.2005
X B 41/05
Normen:
AO § 80 Abs. 3 ; FGO § 76 § 96 § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 243
Vorinstanzen:
FG Münster - 11 K 2802/02 E, U - 14.1.2005,

Tatsächliche Verständigung

BFH, Beschluss vom 26.10.2005 - Aktenzeichen X B 41/05

DRsp Nr. 2005/19884

Tatsächliche Verständigung

1. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine tatsächliche Verständigung zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände zu beurteilen.2. § 80 Abs. 3 AO ist so zu verstehen, dass sich die Finanzbehörde in aller Regel an den Bevollmächtigten halten soll und nur in Ausnahmefällen an den Beteiligten selbst herantreten darf.

Normenkette:

AO § 80 Abs. 3 ; FGO § 76 § 96 § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet, weil weder die vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) aufgeworfene Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Entgegen der Auffassung des FA ist die Revision auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).