BFH - Beschluss vom 16.02.2006
X B 176/05
Normen:
AO § 85 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1052
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 14.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 559/02

Tatsächliche Verständigung

BFH, Beschluss vom 16.02.2006 - Aktenzeichen X B 176/05

DRsp Nr. 2006/9346

Tatsächliche Verständigung

1. Eine tatsächliche Verständigung ist wirksam, wenn auf Seiten der Finanzbehörde ein Amtsträger bezeichnet ist, der zur Entscheidung über die Steuerfestsetzung befugt ist.2. Das kann auch der Sachgebietsleiter der Bp-Stelle sein, wenn eine veranlagende Amts-Ap durchgeführt wird.3. Ein Außenprüfer handelt zwar, soweit er ermittelnd tätig wird, für die Finanzbehörde. Er hat aber - von der veranlagenden Ap abgesehen - keine Entscheidungsbefugnis und kann daher keine das FA bindende tatsächliche Verständigung vereinbaren.

Normenkette:

AO § 85 ;

Gründe:

1. Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Zulassungsgrunds i.S. von § 115 Abs. 2 FGO.