I.
Streitig ist im Wesentlichen, ob eine tatsächliche Verständigung wirksam ist.
Die Kläger sind Ehegatten und werden zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.
Bei dem Kläger, der als Tierarzt Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt, wurde eine Betriebsprüfung durchgeführt, die sich u.a. auf die ESt 1998 bis 2000 erstreckte. Am 17.09.2002 unterzeichneten der Kläger und sein Steuerberater Herr N. ein "Protokoll über eine Verhandlung zur Vereinfachung und Beschleunigung des Besteuerungsverfahrens (tatsächliche Verständigung)". Hierin heißt es u.a.:
"Zum Zwecke der Verfahrensbeschleunigung bzw. -vereinfachung und zur Herstellung des Rechtsfriedens wird deshalb verbindlich vereinbart, hinsichtlich der o.a. strittigen Punkte bei der Besteuerung folgenden Sachverhalt zugrunde zu legen:
Es werden folgende Sicherheitszuschläge festgesetzt:
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