FG Saarland - Urteil vom 25.09.2002
1 K 127/99
Normen:
BGB § 133 ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1562

Tatsächliche Verständigung; Auslegung; Geschäftsführergehalt; Lohnzusatz; Körperschaftsteuer 1990

FG Saarland, Urteil vom 25.09.2002 - Aktenzeichen 1 K 127/99

DRsp Nr. 2002/17169

Tatsächliche Verständigung; Auslegung; Geschäftsführergehalt; Lohnzusatz; Körperschaftsteuer 1990

1. Eine tatsächliche Verständigung über die Angemessenheit von Geschäftsführergehältern ist insoweit möglich, als hierin eine Klärung der tatsächlichen Vorfragen der Angemessenheitsprüfung zu sehen ist. Die Verständigungserklärungen der Beteiligten sind so auszulegen, wie sie nach Treu und Glauben und der Verkehrsauffassung aus der Sicht des Erklärungsempfängers zu verstehen sind (§§ 133, 242 BGB). 2. Sieht eine Verständigung die Geschäftsführergehälter "i.H.d. jeweiligen Grundlohns plus der Lohnzusätze, wie vermögenswirksame Leistungen ..."für einen bestimmten Zeitraum als unangemessen an, so fallen hierunter auch die gezahlten Tantiemen, selbst wenn diese in der beispielhaften Aufzählung nicht enthalten sind.

Normenkette:

BGB § 133 ; BGB § 242 ;

Tatbestand: