BFH - Beschluß vom 15.03.2000
IV B 44/99
Normen:
AO § 85 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; GG Art. 20 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1073

Tatsächliche Verständigung; Rechtsfrage

BFH, Beschluß vom 15.03.2000 - Aktenzeichen IV B 44/99

DRsp Nr. 2000/5685

Tatsächliche Verständigung; Rechtsfrage

Es ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da durch die Rspr. des BFH geklärt, dass ein Verständigung über reine Steuerrechtsfragen mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung unvereinbar wäre.

Normenkette:

AO § 85 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; GG Art. 20 Abs. 3 ;

Gründe:

Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) abgesehen.

Die Beschwerde ist unzulässig und war deshalb zu verwerfen.

Die grundsätzliche Bedeutung ist nicht ordnungsgemäß dargelegt.

a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, deren Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar sein. Das Vorliegen der Voraussetzungen muss in der Beschwerdebegründung schlüssig dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. z.B. Beschlüsse vom 15. Juli 1966 VI B 2/66, BFHE 86, 708, BStBl III 1966, 628; vom 13. September 1989 II B 77/89, BFH/NV 1990, 513, und vom 9. Februar 1996 VIII B 1/95, BFH/NV 1996, 617).