I.
Der Kläger betrieb in den Streitjahren 1994, 1995 und 1996 in A. (Landkreis B.) einen Gewerbebetrieb "Schrotthandel". Den Gewinn ermittelte er durch Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben.
In den jeweiligen Steuererklärungen erklärte der Kläger folgende Gewinne aus seiner gewerblichen Tätigkeit:
1994
1995
1996
...
...
...
Am 14. Mai 1997 wurde beim Kläger eine Umsatzsteuersonderprüfung durchgeführt, die die Veranlagungszeiträume 1994 und 1995 umfasste.
Nach den Feststellungen des Außenprüfers im Prüfungsbericht vom 31. Juli 1997 betrugen die Nettoumsätze auf Grund der vorliegenden Gutschriften verschiedener Metallgroßhändler unstreitig (vgl. V Tz. 2.1. und 2.2. des Prüfungsberichts) ... DM im Jahr 1994 und ... DM im Jahr 1995.
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