Derzeit ist im Wesentlichen nur noch zwischen einerseits der Klägerin zu 1 (R) und dem Kläger zu 2 (D) und andererseits den übrigen Beteiligten streitig, ob das Klageverfahren - entsprechend den Erledigungserklärungen letzterer - durch tatsächliche Verständigungen und entsprechende Abhilfebescheide erledigt ist.
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