BFH - Urteil vom 02.05.2000
IX R 74/96
Normen:
EStG (1987) § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Nr. 1 lit. b;
Fundstellen:
BB 2000, 1712
BFH/NV 2000, 1289
BFHE 192, 88
BStBl II 2000, 469
DB 2000, 1743
DStR 2000, 1386
NJW 2000, 3374
Vorinstanzen:
FG München,

Tausch von Fremdwährungsguthaben als Spekulationsgeschäft

BFH, Urteil vom 02.05.2000 - Aktenzeichen IX R 74/96

DRsp Nr. 2000/6433

Tausch von Fremdwährungsguthaben als Spekulationsgeschäft

»Wird zu Lasten eines Kontos, das Geldbestände in DM ausweist, ein Guthaben in ausländischer Währung auf einem Fremdwährungskonto gebildet und wird dieses Fremdwährungsguthaben innerhalb der Spekulationsfrist des § 23 EStG gegen ein höheres Guthaben in DM getauscht, liegt ein steuerbares Spekulationsgeschäft vor.«

Normenkette:

EStG (1987) § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Nr. 1 lit. b;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) eröffnete am 10. November 1988 bei seiner Bank, bei der er bereits ein privates Konto unterhielt, ein Fremdwährungskonto und erwarb rd. 2,1 Mio. Finnmark (FIM). Dafür wurde sein privates Konto mit einem Betrag von 889 992 DM belastet. Den Fremdwährungsbetrag legte er als Festgeld an. Am 12. Dezember 1988 erwarb er zu Lasten seines privaten Kontos für 99 999 DM weitere 235 460 FIM und legte sie ebenfalls auf dem Festgeldkonto an. Am 17. Februar 1989 wurde das gesamte Festgeld einschließlich Zinsen aufgelöst und zugunsten des privaten Kontos in 1,027 Mio. DM umgetauscht.