LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 04.02.2021
26 Ta (Kost) 6009/21
Normen:
ArbGG § 2a Abs. 1; RVG § 33 Nr. 9;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 17.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 10596/20

Taxierung des Gegenstandswerts für Streit über Einrichtung und Besetzung einer Einigungsstelle zwischen 5.000 und maximal 500.000 EuroAnwendbarkeit der Ziffer II 4 des Streitwertkatalogs vom 09.02.2018 für Streitigkeiten nach § 100 ArbGGKeine Bedeutung des Verschlechterungsverbots bei unzutreffend berechneten Einzel-Positionen mangels Status als selbständige Streitgegenstände

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.02.2021 - Aktenzeichen 26 Ta (Kost) 6009/21

DRsp Nr. 2021/4007

Taxierung des Gegenstandswerts für Streit über Einrichtung und Besetzung einer Einigungsstelle zwischen 5.000 und maximal 500.000 Euro Anwendbarkeit der Ziffer II 4 des Streitwertkatalogs vom 09.02.2018 für Streitigkeiten nach § 100 ArbGG Keine Bedeutung des Verschlechterungsverbots bei unzutreffend berechneten Einzel-Positionen mangels Status als selbständige Streitgegenstände

1. Der Maßstab für die Bewertung des Streits über die Einrichtung und Besetzung der Einigungsstelle ist § 23 Abs. 3 RVG zu entnehmen. Bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5.000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000 Euro anzunehmen. 2. Ausgehend von dieser gesetzlichen Vorgabe sieht der Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit in der überarbeiteten Fassung vom 9. Februar 2018 (EzA-SD 6/2018, S. 9 -16) für Streitigkeiten nach § 100 ArbGG unter II.4. folgende Ansätze vor: höchstens der Hilfswert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG bei Streit über die offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle (II.4.1); grundsätzlich ¼ des Hilfswerts nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG bei Streit über die Person des Vorsitzenden/der Vorsitzenden (II.4.2) und grundsätzlich insgesamt ¼ des Hilfswerts nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG bei Streit über die Anzahl der Beisitzer (II.4.3).