Allein die fehlerhafte Führung von Einnahmeursprungssaufzeichnungen begründet in der Regel noch nicht die Annahme eines "schweren" Verstoßes gegen abgabenrechtliche Vorschriften im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 d) PBZugV. Dies gilt umso mehr, wenn die sachlich zuständige Finanzverwaltung keinen Anlass sieht, ein gegen den Unternehmer insoweit geführtes Steuerstrafverfahren fortzuführen und kein Bußgeldverfahren wegen des Verdachts der Verletzung von abgabenrechtlichen Aufzeichnungs- bzw. Aufbewahrungspflichten eingeleitet wurde. Soweit die Finanzverwaltung allein eine Hinzu-Schätzung auf Grund festgestellter formaler Mängeln in der Buchhaltung vorgenommen hat, genügt dies für die Annahme eines "schweren" Verstoßes gegen abgabenrechtliche Vorschriften im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 d) PBZugV nicht.Ob ein Taxiunternehmer seine laufenden finanziellen Verpflichtungen in bar oder unbar abwickelt, besagt nichts über seine finanzielle Leistungsfähigkeit.
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