FG Köln - Beschluss vom 27.08.2013
3 V 3747/12
Normen:
AO § 162; AO § 147 Abs 1, Abs 3;

Taxiunternehmen, Schätzungsbefugnis, Aufbewahren der Schichtzettel, Höhe der Schätzung

FG Köln, Beschluss vom 27.08.2013 - Aktenzeichen 3 V 3747/12

DRsp Nr. 2013/23703

Taxiunternehmen, Schätzungsbefugnis, Aufbewahren der Schichtzettel, Höhe der Schätzung

1) Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Betrachtung ist die Finanzbehörde zu einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen eines Taxiunternehmers gemäß § 162 AO befugt, wenn dieser keine ordnungsgemäßen Schichtzettel führt oder aufbewahrt und zudem Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Laufleistung der Taxis manipuliert wurde. 2) Schichtzettel sind ausnahmsweise nur dann nicht aufzubewahren, wenn deren Inhalt täglich unmittelbar nach Auszählung der Tageskasse in ein Kassenbuch übertragen wird (Anschluss an BFH, Beschluss v. 25.10.2012 - X B 133/11, BFH/NV 2013, 342). 3) Die Höhe der Hinzuschätzung begegnet ernsthaften rechtlichen Zweifeln, wenn das Finanzamt aus den Verhältnissen eines nicht streitbefangenen Jahres anhand einer Stichprobe für einen abgekürzten Zeitraum auf die Laufleistung aller Taxen in den Streitjahren schließt und bei der Schätzung auf eine interne Datensammlung der Finanzverwaltung zurückgreift, deren Kennzahlen von einem finanzgerichtlich anerkannten Gutachten abweichen. 4) Die Höhe der Hinzuschätzung ist anhand Laufleistung, Umsatz pro km, Kraftstoffverbrauch und Lohnzahlungen an die Fahrer realitätsgerecht zu ermitteln.

Normenkette:

AO § 162; AO § 147 Abs 1, Abs 3;

Tatbestand

I.