BFH - Urteil vom 25.04.2002
IV R 4/01
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BB 2002, 1527
BFH/NV 2002, 1099
BFHE 199, 176
BStBl II 2002, 475
DB 2002, 1920
NJW 2002, 3655
Vorinstanzen:
FG Bremen,

Technischer Redakteur als Freiberufler

BFH, Urteil vom 25.04.2002 - Aktenzeichen IV R 4/01

DRsp Nr. 2002/10044

Technischer Redakteur als Freiberufler

»Das Verfassen von Anleitungen zum Umgang mit technischen Geräten ist eine schriftstellerische Tätigkeit, wenn der auf der Grundlage mitgeteilter Daten erstellte Text als eine eigenständige gedankliche Leistung des Autors erscheint.«

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte in den Streitjahren 1991 und 1992 Einkünfte aus einer Tätigkeit als sog. "Technischer Redakteur", die der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) als solche aus Gewerbebetrieb behandelte.